Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Stellt er die Strafuntersuchung ein, so teilt er dies dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staatsanwaltschaft mit. Dabei weist ihn das Gesetz in Art. 171 Abs. 1 StPO an, eine Verfügung gemäss Art. 82 StPO zu treffen. Für die Einstellungsverfügung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordentliche Untersuchungsverfahren.