Sinn und Zweck des Strafmandatsverfahrens liessen es aber zu, dass die Anforderungen an die Begründung nicht allzu gross sein müssten. b) Zu prüfen ist, ob die angefochtene Einstellungsverfügung der Begründungspflicht im vorgenannten Sinne genügt. Dabei ist einleitend zu präzisieren, inwieweit der besondere Charakter des Strafmandatsverfahrens einen Einfluss auf die Anforderungen beziehungsweise auf den Umfang der Begründung einer Einstellungsverfügung hat. Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen die Funktion des Untersuchungsrichters aus.