Für das Gebiet des bündnerischen Strafmandatsverfahrens in Übertretungssachen wurde in PKG 1983 Nr. 43, Erw. 1 zum Umfang der Begründungspflicht bei Einstellungsverfügungen ausgeführt, die blosse Erklärung, die Strafuntersuchung werde eingestellt, genüge nicht, vielmehr müsse für den Betroffenen ersichtlich sein, um welches Ereignis es sich handle, von welchen tatsächlichen Annahmen der Kreispräsident ausgehe und welche Rechtssätze er angewendet habe. Sinn und Zweck des Strafmandatsverfahrens liessen es aber zu, dass die Anforderungen an die Begründung nicht allzu gross sein müssten.