Die Begründung eines Entscheides muss sich nicht unbesehen mit allen Tatsachen und Argumentationen auseinandersetzen. Es genügt, wenn sich aus der gesamten Begründung mit hinreichender Klarheit ergibt, weshalb andere, nicht angeführte Tatsachen und Parteiargumente unerheblich sind (vgl. BGE 117 Ib 86 und dortige Hinweise, BGE 99 IV 188; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 76 zu Art. 6). Für das Gebiet des bündnerischen Strafmandatsverfahrens in Übertretungssachen wurde in PKG 1983 Nr. 43, Erw.