141 allgemein kann jedoch gesagt werden, dass nicht alle im Verlaufe eines Verfahrens zutage geförderten Tatsachen oder geäusserten Rechtsauffassungen in die Entscheidbegründung einfliessen müssen. Eine Beschränkung auf jene Tatsachen und Parteiausführungen, welche für die Entscheidfindung massgeblich sind, ist zulässig. Die Begründung eines Entscheides muss sich nicht unbesehen mit allen Tatsachen und Argumentationen auseinandersetzen.