die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, beein- flusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schüt- zenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü- gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Wie einlässlich und umfangreich die Be- gründung eines begründungspflichtigen 140 Entscheides zu sein hat, kann nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt werden. Diese Frage richtet sich natur- gemäss nach dem Umfang und der Komplexität der geprüften Lebenssach- verhalte wie auch nach der Schwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz