Dabei kommt der be- gründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, H 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über