Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits vom Untersu- chungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet. BK 15/94 Entscheid vom 27. April 1994 44 - StPO). Einstellung der Untersuchung (Art. 82, Art. 171 Abs. 1 Anforderungen an die Begründung der Einstel- l ungsverfügung im ordentlichen Untersuchungs- und im Strafmandatsverfahren.