{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_44", "Checksum": "dbb6872bb6ef772666d9c62209c1d6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:27", "Checksum": "7bb02c21bc036adaeede732bc361b776", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n146\nsinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens, dass die\nBegründung eines Strafmandates von vorneherein nur eine beschränkte\nsein kann, weil bereits die Sachverhaltsermittlung nur eine summarische\nist. Das gleiche gilt somit bezüglich Einstellungsverfügungen im\nStrafmandatsverfahren. Die Verweisung von Art. 171 Abs. 1 StPO auf\nArt. 82 Abs. 1 StPO kann eben- falls nur sinngemäss gelten, da sich die\nBegründung von vorneherein nur damit beschäftigen kann, was\nsummarisch untersucht wurde.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass\nEinstellungsver- fügungen im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen\nzu begründen sind. Der Umfang dieser Begründung ist nur insoweit\nbeschränkt, als die Sach- verhaltsfeststellung im Strafmandatsverfahren\neine beschränkte ist. Im üb- rigen hat die Einstellungsverfügung im\nStrafmandatsverfahren jedoch die gleichen Merkmale aufzuweisen, wie\ndie Einstellungsverfügung im ordentli- chen Strafverfahren.\nc) Wird die angefochtene Verfügung im Lichte dieser allgemeinen\nÜberlegungen betrachtet, so ist festzustellen, dass sie dieser\nBegründungs- pflicht nicht genügt. Die Begründungspflicht von Art. 82\nAbs. 1 StPO kann vernünftigerweise nur dahingehend verstanden\nwerden, dass eine gewisse Verknüpfung zwischen dem untersuchten\nLebenssachverhalt und den Ein- stellungsgründen von Art. 82 Abs. 1\nStPO stattfinden muss. Es kann nicht genügen, wenn in der\nangefochtenen Einstellungsverfügung mit einem einzi- gen Satz darauf\nhingewiesen wird, dem Lenker F. könne bei diesem Unfall ein\nverkehrswidriges Verhalten rechtsgenüglich nicht nachgewiesen werden.\nDamit wird nur die gesetzliche Voraussetzung für die Einstellung eines\nStrafverfahrens wiederholt, jedoch keine Begründung dafür geliefert,\nwar- um die Voraussetzung zur Einstellung gegeben ist. Eine eigentliche\nBegrün- dung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht vor. Es fehlt\njeglicher Bezug zum konkreten Sachverhalt und zum Beweisergebnis.\nDarin liegt eine for- melle Rechtsverweigerung in Form einer Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs, die es aufzuheben gilt. Die Beschwerdeführerin\nals Geschädigte ist durch die Einstellungsverfügung beschwert. Sie hat\nein Beschwerderecht gemäss Art. 138 StPO. Für den Entscheid über\nEinlegung oder Unterlassung der Beschwerde und gegebenenfalls für\neine sinnvolle Ausübung dieses Be- schwerderechts ist Voraussetzung,\ndass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheides\nRechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache handeln kann\n(PKG 1986 Nr. 19). Dieser Wissensstand des Be- schwerten wird nicht\nbereits durch die lapidare Feststellung erreicht, dass dem\nkollisionsbeteiligten Schädiger kein strafbares Verhalten nachzuweisen\nsei. Hiezu ist auch im vereinfachten Strafmandatsverfahren klar zu\n147\nfordern,\ndass zumindest summarisch festgehalten wird, aus welchen\nsachlichen Gründen das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens zu\nverneinen ist. Soweit es das Fahrverhalten von F. betrifft, kann eine\nsolche Begründung der\n\n148\nangefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen werden.\nEntgegen der Auffassung des Kreispräsidenten in seiner\nVernehmlassung vom 1. Dezember 1993 ergibt sich die Begründung für\ndie Einstellung des Strafver- fahrens gegenüber F. des weiteren auch\nnicht bereits zwangsläufig aus der Begründung für die Verurteilung der\nBeschwerdeführerin durch das Straf- mandat. Aus dem Eingeständnis\nvon B., sie habe die Kurve möglicherweise\n- immer auf ihrer Fahrspur bleibend leicht geschnitten, ergibt sich nicht\nohne weiteres die Begründung für die Straflosigkeit des Verhaltens von\nF. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation. Denkbar ist eine\nbeidseiti- ge Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung beider\nKollisionsbetei- ligten. Sowohl das eine wie auch das andere bedarf\neiner individuell konkre- ten und getrennten Begründung für beide\nKollisionsbeteiligten. Die ange- fochtene Einstellungsverfügung ist\ndaher bereits wegen formeller Rechts- verweigerung aufzuheben.\nBK 77/93 Entscheid vom 10. Januar 1994\n\n45 - -Sachverständige (Art. 92 StPO).\nDie zu beantwortenden Fragen dürfen den Sachverständigen nicht in die Rolle des Richters drängen\n(Erw.1).\n- Unparteilichkeit des Sachverständigen; Grundsätze\n(Erw. 2). Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger, der zur Abklärung eines Lawinenunfalls beigezogen wird, dem gleichen Institut angehört wie der Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins, lässt ihn\nnoch nicht als befangen erscheinen (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Zusatzfrage neun\nan den Bergführerexperten verlangt von ihm, dass er das Verhalten des\nAnge- schuldigten nach einer vom Verteidiger vorgegebenen\nBewertungsskala gesamthaft würdige. Abgesehen davon, dass der\nGutachter in seiner Wort- wahl nicht unnötig eingeschränkt werden soll,\ndarf er durch die Fragestel- lung - wie dies hier geschieht - nicht in die\nRolle des Richters gedrängt werden. Es ist Sache des Gerichtes zu\nentscheiden, ob der Angeschuldigte in der konkreten Situation\nSorgfaltspflichten verletzt hat und ob es sich hierbei um eher leichtes\nVerschulden handelt oder ob ihm Grobfahrlässig- keit vorzuwerfen ist.\nSollte sich bei der Beurteilung des Verhaltens von F. hingegen ergeben,\ndass ihm keine Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sind, erübrigt sich, es\n149\nmit einem bestimmten Prädikat zu versehen; es genügt, wenn in diesem\nFall eine Einstellungsverfügung ergeht oder nach Anklage-\n\n150\n"}