{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_44", "Checksum": "dbb6872bb6ef772666d9c62209c1d6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:27", "Checksum": "7bb02c21bc036adaeede732bc361b776", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n144\nkann. Der Umfang der Begründungsmöglichkeit eines Strafmandates\nwie auch der Einstellungsverfügung in einem solchen Verfahren ist also\nbereits durch die diesem Verfahren eigene, beschränkte\nSachverhaltsfeststellung eingeschränkt. In diesem beschränkten\nRahmen sind aber an Anforderun- gen und Umfang der Begründung die\ngleichen Minimalansprüche zu stellen wie im ordentlichen\nStrafverfahren. Die Begründungspflicht im Mandats- verfahren ist\nmithin nur insoweit eingeschränkt, als die rasche und summa- rische\nSachverhaltsfeststellung dies unweigerlich mit sich bringt. Hat der\nKreispräsident die Untersuchung soweit geführt, dass er über Schuld\noder Unschuld urteilen kann, und gelangt er aufgrund des\nBeweisergebnisses nach summarischer Prüfung zur Überzeugung, dass\ndas Verfahren einzu- stellen ist, so muss er nicht noch weitere\nAbklärungen treffen, um die\nEinstellungsverfügung einlässlich zu begründen. Dies liefe dem\nCharakter\ndes Strafmandatsverfahrens zuwider. Die Adressaten der\nEinstellungsverfü- gung, einschliesslich des beschwerdeberechtigten\nGeschädigten, müssen sich mit der durch die summarische\nSachverhaltsfeststellung bedingten, summarischen Begründung der\nEinstellungsverfügung zufrieden geben. Das rechtliche Gehör und die\nVerfahrensgarantien zugunsten des Verzeig- ten im\nStrafmandatsverfahren betreffend Übertretungen sind auf ein Minimum eingeschränkt; der Angeschuldigte hat wohl das Recht auf eine\nschriftliche Stellungnahme, jedoch keinen Anspruch darauf, durch die\nPoli- zei oder den Kreispräsidenten als Untersuchungsrichter\neinvernommen zu werden. Die Strafuntersuchung im\nMandatsverfahren ist weder unmittel- bar, noch mündlich oder\nöffentlich und unterliegt auch nicht dem Anklage- prinzip. Diese\nwegen der Möglichkeit der Einsprache auch im Lichte der\nVerfahrensgarantien der Bundesverfassung und der Europäischen\nMen- schenrechtskonvention unbedenkliche Einschränkung des\nrechtlichen Ge- hörs betrifft vorab den Angeschuldigten. Der\nGeschädigte kann nun aber i m gleichen Verfahren nicht mehr\nGehörsrechte haben als der Angeschul- digte selbst. Was somit die\nBegründungspflicht als solche und auch deren Umfang betrifft, so\nkönnen deshalb die Anforderungen an die Begründung einer\nEinstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nicht grösser sein\nals die Anforderungen an die Begründung eines Strafmandates in der\ngleichen Sache. Diese Anforderungen entsprechen sich denn auch.\nDas\nGesetz sieht für beide die Begründungspflicht durch Verweisung auf das\n\n145\nordentliche Strafverfahren vor (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO in Verbindung\nmit Art. 82 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 173 Abs. 2 StPO in\nVerbin- dung mit Art. 128 StPO). Für den Inhalt und damit auch die\nBegründung des Strafmandates bestimmt Art. 173 Abs. 2 StPO, dass Art.\n128 StPO über die Begründung von Straferkenntnissen im ordentlichen\nVerfahren sinnge- mäss gilt. Dem Charakter des Strafmandates ist also\nRechnung zu tragen. Für den Umfang der Begründung eines\nStrafmandates bedeutet die nur\n\n"}