{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_44", "Checksum": "dbb6872bb6ef772666d9c62209c1d6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:27", "Checksum": "7bb02c21bc036adaeede732bc361b776", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n142\nStrafuntersuchung herbeiführen kann, währenddem dem Geschädigten\neine entsprechende Möglichkeit gegen die Einstellungsverfügung im\nStrafman- datsverfahren nicht offensteht. Aus der Sicht des\nGeschädigten, der zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt\nes keine Rolle, ob seine Beschwerde das Resultat einer im ordentlichen\nStrafverfahren oder im Strafmandatsverfahren ergangenen\nEinstellungsverfügung ist. Sein Bedürf- nis nach Begründung der\nEinstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei beiden\nVerfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO\noder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Ange- schuldigte kann\nsich mittels Einsprache gegen das Strafmandat nachträg- lich volles\nrechtliches Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbe- helf für\nden Geschädigten zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfah- ren\nergangenen Einstellungsverfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem\nGrunde gerechtfertigt, an die Begründung einer Einstellungsverfügung\nim Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu\nstellen wie im ordentlichen Strafverfahren. Diese Überlegung vermag\nhingegen einen wesentlichen Unterschied der beiden\nStrafverfahrensarten, der sich auf den Umfang der Begründung\nauswirkt, nicht zu beseitigen. Dieser wesentliche Unterschied in den\nbeiden Verfahren besteht darin, dass die Untersuchungsintensität im\nStrafmandatsverfahren beschränkt ist (vgl. Hans Peter Lochmeier, Über\ndas Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess, insbesondere\ndessen Ausgestaltung de lege ferenda, Diss. Zürich 1971, S. 45; Georg\nS. Mattli, Das bündnerische\nVerwaltungsstraf- verfahren, Diss. Zürich 1979, S. 133 f.). Die\nUntersuchung im ordentlichen Strafverfahren gemäss Art. 75 Abs. 1\nStPO hat zum Zweck, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dabei sind\nalle wesentlichen und geeigneten Bewei- se, die sich auf\nfeststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und für die Entscheidung\nerheblich sind, abzunehmen. Demgegenüber hat das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen von seinem Zweck her betrachtet\ndie prozessökonomische Erledigung von Bagatellfällen in einem\nsummarischen Verfahren zum Ziel. Beim Strafmandatsverfahren liegt\nim Vordergrund, eine leichte Strafsache mit möglichst wenig Aufwand\nfür den Angeschuldig- ten und den Staat rasch, billig und ohne viel\nAufhebens für den Angeschul- digten zu erledigen. Beim\nStrafmandatsverfahren kann deshalb die minutiö- se Abklärung der\nmateriellen Wahrheit nicht im Vordergrund stehen. Es liegt im Wesen\nund im Zweck der beiden Verfahrensarten begründet, dass der\ngesammelte Beweisstoff und der Umfang der Strafuntersuchung im\nMandatsverfahren regelmässig bescheidener sein wird als im\n143\nordentlichen Strafverfahren. Mit dem summarischen Charakter des\nStrafmandatsverfah- rens geht nun zwangsläufig einher, dass die\nBegründung einer Einstellungs- verfügung im Strafmandatsverfahren nur\nsummarisch sein kann, da sie sich nur auf die in ihrem Umfang\nbeschränkt abgeklärten Tatvorgänge beziehen\n\n"}