{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a07eeaf203639195291738a830525ac8fca14f822970eef1ae116ab2a2203cdaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_44", "Checksum": "dbb6872bb6ef772666d9c62209c1d6ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:27", "Checksum": "7bb02c21bc036adaeede732bc361b776", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ngenügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der\nAnge- schuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach\nerfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft\nüber An- klageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten\nwird dies- falls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick\nauf eine allfälli- ge Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die\nAkten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen\nkönnen (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung\ndagegen bereits vom Untersu- chungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO\neingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der\nBeschwerde gemäss Art. 138 f. StPO\nwahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet.\nBK 15/94 Entscheid vom 27. April 1994\n\n44 - StPO).\nEinstellung der Untersuchung (Art. 82, Art. 171 Abs. 1\nAnforderungen an die Begründung der Einstel-\nl ungsverfügung im ordentlichen Untersuchungs- und im\nStrafmandatsverfahren.\n\nAus den Erwägungen:\na) Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 der\nBundesverfas- sung und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör.\nDaraus wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien Anspruch\nhaben, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid\neiner Justizbehörde zu erfahren. Daraus muss sich ergeben, welche\nUmstände für den Entscheid berücksichtigt wurden und warum sie für\nmassgeblich erachtet wurden. Dabei kommt der be- gründenden\nBehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger,\nHandbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993,\nH 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren\nSinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über\ndie\nstrafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht,\nbeein- flusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie\neventuell schüt- zenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die\nEinstellungsverfü- gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss\nsomit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Wie einlässlich\nund umfangreich die Be- gründung eines begründungspflichtigen\n140\nEntscheides zu sein hat, kann nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt\nwerden. Diese Frage richtet sich natur- gemäss nach dem Umfang und\nder Komplexität der geprüften Lebenssach- verhalte wie auch nach der\nSchwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz\n\n141\nallgemein kann jedoch gesagt werden, dass nicht alle im Verlaufe eines\nVerfahrens zutage geförderten Tatsachen oder geäusserten Rechtsauffassungen in die Entscheidbegründung einfliessen müssen. Eine Beschränkung\nauf jene Tatsachen und Parteiausführungen, welche für die Entscheidfindung massgeblich sind, ist zulässig. Die Begründung eines Entscheides muss\nsich nicht unbesehen mit allen Tatsachen und Argumentationen auseinandersetzen. Es genügt, wenn sich aus der gesamten Begründung mit hinreichender Klarheit ergibt, weshalb andere, nicht angeführte Tatsachen und\nParteiargumente unerheblich sind (vgl. BGE 117 Ib 86 und dortige Hinweise, BGE 99 IV 188; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 76 zu Art. 6).\nFür das Gebiet des bündnerischen Strafmandatsverfahrens in Übertretungssachen wurde in PKG 1983 Nr. 43, Erw. 1 zum Umfang der Begründungspflicht bei Einstellungsverfügungen ausgeführt, die blosse Erklärung,\ndie Strafuntersuchung werde eingestellt, genüge nicht, vielmehr müsse für\nden Betroffenen ersichtlich sein, um welches Ereignis es sich handle, von\nwelchen tatsächlichen Annahmen der Kreispräsident ausgehe und welche\nRechtssätze er angewendet habe. Sinn und Zweck des Strafmandatsverfahrens liessen es aber zu, dass die Anforderungen an die Begründung nicht\nallzu gross sein müssten.\nb) Zu prüfen ist, ob die angefochtene Einstellungsverfügung der\nBegründungspflicht im vorgenannten Sinne genügt. Dabei ist einleitend zu\npräzisieren, inwieweit der besondere Charakter des Strafmandatsverfahrens\neinen Einfluss auf die Anforderungen beziehungsweise auf den Umfang der\nBegründung einer Einstellungsverfügung hat.\nDer Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Stellt er die Strafuntersuchung ein, so teilt er dies dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und\nder Staatsanwaltschaft mit. Dabei weist ihn das Gesetz in Art. 171 Abs. 1\nStPO an, eine Verfügung gemäss Art. 82 StPO zu treffen. Für die Einstellungsverfügung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen\nauf das ordentliche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstellung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist,\nunbesehen davon, ob sie im ordentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsverfahren erlassen wird. Grundsätzlich\nsind daher Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren im gleichen\nUmfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begründen wie im ordentlichen\nStrafverfahren. Diese Konsequenz ergibt sich dem Grundsatze nach sowohl\naus gesetzessystematischen Gründen wie auch mit Blick auf den Gehörsanspruch des Geschädigten. Hinzu kommt die Überlegung, dass der durch das\nStrafmandat Beschwerte durch die einfache und unbegründete Erklärung,\ner erhebe Einsprache, das Strafmandat abwehren und eine ordentliche\n\n"}