Dabei kommt der begründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, H 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, beein- flusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schüt- zenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü- gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen.