Aus den Erwägungen: a) Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien Anspruch haben, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus muss sich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt wurden und warum sie für massgeblich erachtet wurden. Dabei kommt der begründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, H 484 f.).