139 genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Ange- schuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über An- klageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten wird dies- falls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick auf eine allfälli- ge Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits vom Untersu- chungsrichter gestützt auf Art.