Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls gewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht geeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder vollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung. e) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen Angehörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine umstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die Beurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht weiter auseinanderzusetzen braucht.