{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-43_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766aa11f2de79bc52471773565bb13eba01d644c23fa80f71d1b46cc69102b8a9dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766aa11f2de79bc52471773565bb13eba01d644c23fa80f71d1b46cc69102b8a9dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_43", "Checksum": "16eb8d82336a0da6e5418fffeb255418"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:56", "Checksum": "2767adc7c872f71f70eeb64d9ddc4f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 43\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nverwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht\nkeiner- lei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre\nwährend einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen\nStrafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen\nInteresse. Welche Untersu- chungszwecke mit ihr verfolgt wurden,\nwurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und\ntaugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen\nVorkehren einen nicht besonders schwerwiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte.\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls\ngewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht\ngeeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder\nvollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren\nBegründung.\ne) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen\nAngehörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine\numstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die\nBeurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich\nmit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht\nweiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben,\nob eine Ahndung wirklich vor- aussetzen würde, dass in der\nuntersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben\nwurden, welche bei einem Verstoss gegen das Infor- mationsverbot\nmöglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen\nihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der\nInformationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ih- nen\nausdrücklich erläutert werden müssen.\nBK 24/94 Entscheid vom 30. August\n1994\n\n43 - richter\nEinstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs-\n(Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss\nArt. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der\nUntersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der\nGeschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen\nder Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren.\n\nAus den Erwägungen:\nd) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm\nentgegen Art. 97 Abs. 2 StPO keine Schlussverfügung zugestellt\nworden, so dass er keine Gelegenheit erhalten habe, Anträge auf\nErgänzung der Untersuchung zu stellen. Eine Schlussverfügung im\nSinne von Art. 97 StPO ergeht indes- sen nur dann, wenn der\nUntersuchungsrichter oder die Untersuchungsrich- terin aufgrund der\nErhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss\ngelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht\n\n139\ngenügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der\nAnge- schuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach\nerfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft\nüber An- klageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten\nwird dies- falls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick\nauf eine allfälli- ge Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten\nnehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können\n(Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits\nvom Untersu- chungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so\nkönnen Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde\ngemäss Art. 138 f. StPO\nwahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet.\nBK 15/94 Entscheid vom 27. April 1994\n\n44 - StPO).\nEinstellung der Untersuchung (Art. 82, Art. 171 Abs. 1\nAnforderungen an die Begründung der Einstel-\nl ungsverfügung im ordentlichen Untersuchungs- und im\nStrafmandatsverfahren.\n\nAus den Erwägungen:\na) Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fliesst\nder Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem abgeleitet,\ndass die Parteien Anspruch haben, in einem begründeten Entscheid die\nGründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus muss\nsich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt wurden\nund warum sie für massgeblich erachtet wurden. Dabei kommt der begründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E.\nVilliger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich\n1993, H 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im\nengeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem\nStrafverfahren über die\nstrafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht,\nbeein- flusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie\neventuell schüt- zenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die\nEinstellungsverfü- gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss\nsomit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Wie einlässlich\nund umfangreich die Be- gründung eines begründungspflichtigen\nEntscheides zu sein hat, kann nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt\nwerden. Diese Frage richtet sich natur- gemäss nach dem Umfang und\nder Komplexität der geprüften Lebenssach- verhalte wie auch nach der\nSchwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz\n140\n"}