Aus den Erwägungen: d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm entgegen Art. 97 Abs. 2 StPO keine Schlussverfügung zugestellt worden, so dass er keine Gelegenheit erhalten habe, Anträge auf 139 Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht indes- sen nur dann, wenn der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrich- terin aufgrund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht 140