ihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der Informationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ih- nen ausdrücklich erläutert werden müssen. BK 24/94 Entscheid vom 30. August 1994 43 - richter Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs- (Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der Geschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren.