Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen Angehörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine umstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die Beurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht weiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine Ahndung wirklich vor- aussetzen würde, dass in der untersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben wurden, welche bei einem Verstoss gegen das Infor- mationsverbot möglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen