140 verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keiner- lei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre während einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen Interesse. Welche Untersu- chungszwecke mit ihr verfolgt wurden, wurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und taugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen Vorkehren einen nicht besonders schwerwiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls gewahrt.