Dies kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage nicht unbesehen übernommen werden. - Besteht nach dem Gesagten für die im vorliegenden Fall ergangene Infor- mationssperre eine genügende gesetzliche Grundlage, bleibt 139 lediglich noch festzuhalten, dass auch die übrigen der oben unter Buchstabe a) angeführ- ten Voraussetzungen, die den Eingriff in das Vertragsverhältnis GKB/P. als rechtmässig erscheinen lassen, erfüllt waren. Die Begründung ergibt sich sinngemäss aus den bisherigen Ausführungen; auf sie kann grundsätzlich