Da er indessen nicht gehalten ist, dem Angeschuldigten gegenüber seine Zeugeneigenschaft und den Inhalt seiner Aussagen zu verschweigen, wurde es als unzulässig angesehen, einer Bank die Weisung zu erteilen, sie dürfe ihren Kunden nicht darüber orien- tieren, dass sie einem Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden auf Heraus- gabe von Kontoauszügen entsprochen habe. Dies kann angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage nicht unbesehen übernommen werden.