Der dort beurteilte Fall lässt sich mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil die zugerische StPO im Gegensatz zur bündnerischen die Kompetenz des Untersuchungsrichters zum Erlass von Herausgabeverfügungen nicht vorsah, so dass auf die Aussagepflichten des Zeugen zurückgegriffen werden musste. Da er indessen nicht gehalten ist, dem Angeschuldigten gegenüber seine Zeugeneigenschaft und den Inhalt seiner Aussagen zu verschweigen, wurde es als unzulässig angesehen, einer Bank die Weisung zu erteilen, sie dürfe ihren Kunden nicht darüber orien- tieren, dass sie einem Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden auf Heraus- gabe von Kontoauszügen entsprochen habe.