Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem in der ZGGVP 1987 88 152 abgedruckten Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 13. April 1987. Der dort beurteilte Fall lässt sich mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil die zugerische StPO im Gegensatz zur bündnerischen die Kompetenz des Untersuchungsrichters zum Erlass von Herausgabeverfügungen nicht vorsah, so dass auf die Aussagepflichten des Zeugen zurückgegriffen werden musste.