Sie gehen anscheinend davon aus, dass die in den kantonalen Prozessgesetzen üblicherweise angeführten, gravierenden freiheitsbeschränkenden Massnahmen geringfügigere wie die Informations- sperre mitenthalten. Dass dies in bezug auf die Verknüpfung der Herausga- bepflicht mit der Informationssperre zumindest für die bündnerische StPO zutreffend ist, wurde eben dargelegt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem in der ZGGVP 1987 88 152 abgedruckten Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 13. April 1987.