138 StPO enthaltene, klare Vorbehalt weiterer untersuchungsrichterlicher Vor- kehren keinen Sinn. Der Gesetzgeber beschränkte sich offenkundig darauf, jene Massnahmen ausdrücklich anzuführen, die am häufigsten ergriffen werden und welche die stärkste freiheitsbeschränkende Wirkung haben, ohne dass gleichzeitig weit geringfügigere und deshalb nicht besonders hervorgehobene Eingriffe ausgeschlossen sein sollten. Art. 76 Abs. 1 StPO muss deshalb in Verbindung mit Art. 95a Abs. 1 StPO als genügende gesetzliche Grundlage für die gegenüber der GKB angeordnete Informati- onssperre angesehen werden.