Wenn das Gesetz schon ausdrücklich vorsieht, dass gegenüber Dritten nicht nur Herausgabeverfügungen ergehen können (Art. 76 Abs. 1 StPO), sondern dass gegen sie sogar noch schwerwiegendere Eingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen werden dürfen (Art. 95a Abs. 1 StPO), kann nicht die Meinung sein, es müsse einfach hingenommen werden, dass der damit verfolgte Zweck bei Vereitelungsbestrebungen der geschilderten Art nicht erreicht werde, und dies selbst dann, wenn dem durch vergleichsweise geringfügige Eingriffe in Individualrechte begegnet werden könnte. Sonst gäbe der in Art. 76 Abs. 1