gleichzeitig werden dadurch die Voraussetzungen geschaffen, um den Angeschuldigten konkret und überraschend zur Herkunft verdächtiger Gelder befragen oder sie allenfalls durch eine Sperre seiner Verfügungsgewalt entziehen zu können. All dies würde nun unter Umständen vereitelt, wenn der Kontoinhaber durch die Bank über den Eingang und die Erfüllung eines Herausgabebefehls unterrichtet würde, könnte er doch versucht sein, Vermögenswerte rechtzeitig wieder abzuziehen oder zu deren Herkunft legale Geschäfte zu simulieren. In einfacher Weise lässt sich dem durch die Anordnung einer Informationssperre begegnen, wie es im vorliegenden Fall denn auch erfolgt ist.