Zu den in Art. 76 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen gehört auch die Möglichkeit, bei Dritten Gegenstände herauszuverlangen. Von dieser Regelung ohne weiteres mitumfasst wird die im vorliegenden Fall ergangene Anordnung gegenüber einer Bank, den Untersuchungsbehörden Auszüge über Konten eines bestimmten Angeschuldigten zu übergeben. Dies wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Solche Vorkehren dienen dem Zweck, Aufschluss darüber zu erhalten, welche Vermögenswerte in einem näher interessierenden Zeitraum auf ein Konto geflossen sind;