Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung freilich (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, S. 74) - auch andere Erhebungen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien. Zu den in Art. 76 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen gehört auch die Möglichkeit, bei Dritten Gegenstände herauszuverlangen.