In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Untersuchung» handelt, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung freilich (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, S. 74) - auch andere Erhebungen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien.