An die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für den Erlass solcher Informationssperren dürfen also keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Untersuchung» handelt, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter zur Verfügung stehen.