137 sich bei der hoheitlichen Anordnung, eine Bank dürfe in einem konkreten Fall ihren Kunden über die Aushändigung von Kontoauszügen an die Strafverfolgungsbehörden nicht orientieren, um eine vergleichsweise harmlose freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, denkt man etwa in diesem Bereich an die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme. An die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für den Erlass solcher Informationssperren dürfen also keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden.