O., Rz. 1402). Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass die GKB durch die beanstandete Informa- tionssperre in ihrer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit betroffen ist, so wie es auch Banken wären, die als juristische Personen des Privatrechts ausge- staltet sind. Dies würde es nahelegen, die GKB hier wie ein Privatrechtssub- jekt zu behandeln und ihr damit den Schutz der Handels- und Gewerbefrei- heit zukommen zu lassen (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1382). Wie es sich damit verhält, kann freilich dahingestellt bleiben, erweist sich doch die vom Untersuchungsrichter verfügte Informationssperre so oder so als recht- mässig.