Sie wird also durch staatli- chen Zwang in ihrer Vertragsfreiheit eingeengt, was auf eine Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit hinausläuft (Ulrich Häfelin/Walter Hal- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1380). Fragen liesse sich immerhin, ob sich die GKB auf dieses Freiheitsrecht überhaupt berufen kann. Dass es sich bei ihr gemäss Art. 1 ihrer Statuten um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt (BR 938.200), würde eher dagegen sprechen, kommen doch juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht in den Genuss der Handels- und Gewerbefreiheit (Häfelin/Haller a.a.O., Rz. 1402).