Durch die Auferlegung einer solchen Informationssperre wurde insoweit in die Vertragsbeziehungen zwischen der GKB und P eingegriffen, als sie fortan ihrer Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kunden über Vor- gänge, die seine Konten betrafen, nicht mehr umfassend nachkommen konnte. Will sie künftig derartige Interessenkonflikte vermeiden, wird sie sich unter Umständen veranlasst sehen, bei der Ausgestaltung der Vertrags- inhalte entsprechende Vorbehalte anzubringen. Sie wird also durch staatli- chen Zwang in ihrer Vertragsfreiheit eingeengt, was auf eine Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit hinausläuft (Ulrich Häfelin/Walter Hal- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl.