Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht abgefunden hat sich die GKB hingegen mit der zusätzlichen Anord- nung, es sei ihr untersagt, ihren Kunden darüber zu unterrichten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden zur Aushändigung von Kontoauszügen verpflichtet worden sei. c) Durch die Auferlegung einer solchen Informationssperre wurde insoweit in die Vertragsbeziehungen zwischen der GKB und P eingegriffen, als sie fortan ihrer Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kunden über Vor- gänge, die seine Konten betrafen, nicht mehr umfassend nachkommen konnte.