b) Hauptinhalt der vom Staatsanwalt genehmigten, untersuchungs- richterlichen Verfügung war die in einem Strafverfahren gegen P. ergangene Anordnung gegenüber der GKB, Auszüge über die auf ihn lautenden Konten (darunter ein näher bezeichnetes) herauszugeben, und zwar zeitlich beschränkt auf den Geschäftsverkehr seit Januar 1993. Dass es sich hierbei um einen rechtmässigen Eingriff handelte, der den oben beschriebenen Anforderungen entsprach, ist offenbar auch die Meinung der GKB, hat sie doch den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes in diesem Punkt unangefochten gelassen. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden.