135 erfolgen; unzulässig sind hingegen Lückenfüllung und Analogieschlüsse (BGE 90 I 38; Hauser, a.a.O., S. 185; Piquerez, a.a.O., Rz. 1163). b) Hauptinhalt der vom Staatsanwalt genehmigten, untersuchungs- richterlichen Verfügung war die in einem Strafverfahren gegen P. ergangene Anordnung gegenüber der GKB, Auszüge über die auf ihn lautenden Konten (darunter ein näher bezeichnetes) herauszugeben, und zwar zeitlich beschränkt auf den Geschäftsverkehr seit Januar 1993.