Da die umstrittene, in Ziff. 3 dieser Verfügung enthaltene Anordnung einer Informationssperre bislang offenbar nicht widerrufen wurde, muss die Beschwerdelegitimation der GKB bejaht werden, ohne dass näher untersucht zu werden braucht, ob bereits das Interesse, in künftigen, gleichgelagerten Fällen einen gerichtlichen Entscheid zu besitzen, ausreichen würde, um die GKB zur Beschwerdeführung zuzulassen. 2. a) Freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahmen dürfen von den Untersuchungsbehörden nur angeordnet werden, wenn hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff überdies im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig erscheint sowie den Kerngehalt des