Erwägungen: 1. Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Adressatin der Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides bildenden Verfügung war die GKB. Da die umstrittene, in Ziff.