{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761dda347faa0b1378b694ff9f7e3b39529c2074d20d046dfa5600535cba259d43edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761dda347faa0b1378b694ff9f7e3b39529c2074d20d046dfa5600535cba259d43edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_42", "Checksum": "d39970b38742c8d5500784ff9f26d9a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:42", "Checksum": "29ab13b9e1a7c4a375fa905370b54463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n138\nStPO enthaltene, klare Vorbehalt weiterer untersuchungsrichterlicher\nVor- kehren keinen Sinn. Der Gesetzgeber beschränkte sich offenkundig\ndarauf, jene Massnahmen ausdrücklich anzuführen, die am\nhäufigsten ergriffen werden und welche die stärkste\nfreiheitsbeschränkende Wirkung haben, ohne dass gleichzeitig weit\ngeringfügigere und deshalb nicht besonders hervorgehobene\nEingriffe ausgeschlossen sein sollten. Art. 76 Abs. 1 StPO muss\ndeshalb in Verbindung mit Art. 95a Abs. 1 StPO als genügende\ngesetzliche Grundlage für die gegenüber der GKB angeordnete\nInformati- onssperre angesehen werden. Dass derartige Vorkehren\nzulässig sind, wird denn auch in der einschlägigen bankenrechtlichen\nLiteratur vorbehaltlos bejaht (vgl. Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno\nLutz, Kommentar zum Schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1993,\nRz. 29 zu Art. 47; Maurice\nAubert/Jean-Philipp Kernen/Herbert Schönle, Le secret bancaire suisse,\nBern 1982, S. 103; Paolo Bernasconi, Droits et devoirs de la banque et\nde ses clients dans la procédure d'entraide judiciaire internationale en\nmatière pénale, in: Beiträge zum schweizerischen Bankenrecht, Bern\n1987, S. 378). Die Autoren erachten dies als derart selbstverständlich,\ndass sie auf eine nähere Begründung verzichten. Sie gehen anscheinend\ndavon aus, dass die in den kantonalen Prozessgesetzen üblicherweise\nangeführten, gravierenden freiheitsbeschränkenden Massnahmen\ngeringfügigere wie die Informations- sperre mitenthalten. Dass dies in\nbezug auf die Verknüpfung der Herausga- bepflicht mit der\nInformationssperre zumindest für die bündnerische StPO zutreffend ist,\nwurde eben dargelegt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die\nBeschwerdeführerin schliesslich aus dem in der ZGGVP 1987 88 152\nabgedruckten Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom\n13. April 1987. Der dort beurteilte Fall lässt sich mit dem vorliegenden\nschon deshalb nicht vergleichen, weil die zugerische StPO im Gegensatz\nzur bündnerischen die Kompetenz des Untersuchungsrichters zum Erlass\nvon Herausgabeverfügungen nicht vorsah, so dass auf die\nAussagepflichten des Zeugen zurückgegriffen werden musste. Da er\nindessen nicht gehalten ist, dem Angeschuldigten gegenüber seine\nZeugeneigenschaft und den Inhalt seiner Aussagen zu verschweigen,\nwurde es als unzulässig angesehen, einer Bank die Weisung zu erteilen,\nsie dürfe ihren Kunden nicht darüber orien- tieren, dass sie einem\nErsuchen der Strafverfolgungsbehörden auf Heraus- gabe von\nKontoauszügen entsprochen habe. Dies kann angesichts der\nunterschiedlichen Ausgangslage nicht unbesehen übernommen werden. -\nBesteht nach dem Gesagten für die im vorliegenden Fall ergangene\nInfor- mationssperre eine genügende gesetzliche Grundlage, bleibt\n139\nlediglich noch festzuhalten, dass auch die übrigen der oben unter\nBuchstabe a) angeführ- ten Voraussetzungen, die den Eingriff in das\nVertragsverhältnis GKB/P. als rechtmässig erscheinen lassen, erfüllt\nwaren. Die Begründung ergibt sich sinngemäss aus den bisherigen\nAusführungen; auf sie kann grundsätzlich\n\n140\nverwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht\nkeiner- lei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre\nwährend einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen\nStrafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen\nInteresse. Welche Untersu- chungszwecke mit ihr verfolgt wurden,\nwurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und\ntaugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen\nVorkehren einen nicht besonders schwerwiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte.\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls\ngewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht\ngeeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder\nvollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren\nBegründung.\ne) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen\nAngehörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine\numstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die\nBeurteilungskom- petenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich\nmit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht\nweiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben,\nob eine Ahndung wirklich vor- aussetzen würde, dass in der\nuntersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben\nwurden, welche bei einem Verstoss gegen das Infor- mationsverbot\nmöglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen\nihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der\nInformationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ih- nen\nausdrücklich erläutert werden müssen.\nBK 24/94 Entscheid vom 30. August 1994\n\n43 - richter\nEinstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs-\n(Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss\nArt. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der\nUntersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der\nGeschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen\nder Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren.\n\n"}