{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761dda347faa0b1378b694ff9f7e3b39529c2074d20d046dfa5600535cba259d43edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761dda347faa0b1378b694ff9f7e3b39529c2074d20d046dfa5600535cba259d43edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_42", "Checksum": "d39970b38742c8d5500784ff9f26d9a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:42", "Checksum": "29ab13b9e1a7c4a375fa905370b54463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 137\nsich bei der hoheitlichen Anordnung, eine Bank dürfe in einem konkreten\nFall ihren Kunden über die Aushändigung von Kontoauszügen an die\nStrafverfolgungsbehörden nicht orientieren, um eine vergleichsweise harmlose freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, denkt man etwa in diesem\nBereich an die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlagnahme. An\ndie Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für den Erlass solcher Informationssperren dürfen also keine besonders hohen Anforderungen gestellt\nwerden. In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Untersuchung» handelt, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem\nUntersuchungsrichter zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht\netwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung freilich (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, S. 74) - auch andere Erhebungen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des\nTäters dienlich seien. Zu den in Art. 76 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen gehört auch die Möglichkeit, bei Dritten\nGegenstände herauszuverlangen. Von dieser Regelung ohne weiteres mitumfasst wird die im vorliegenden Fall ergangene Anordnung gegenüber\neiner Bank, den Untersuchungsbehörden Auszüge über Konten eines bestimmten Angeschuldigten zu übergeben. Dies wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Solche Vorkehren dienen dem Zweck,\nAufschluss darüber zu erhalten, welche Vermögenswerte in einem näher\ninteressierenden Zeitraum auf ein Konto geflossen sind; gleichzeitig werden\ndadurch die Voraussetzungen geschaffen, um den Angeschuldigten konkret\nund überraschend zur Herkunft verdächtiger Gelder befragen oder sie\nallenfalls durch eine Sperre seiner Verfügungsgewalt entziehen zu können.\nAll dies würde nun unter Umständen vereitelt, wenn der Kontoinhaber\ndurch die Bank über den Eingang und die Erfüllung eines Herausgabebefehls unterrichtet würde, könnte er doch versucht sein, Vermögenswerte\nrechtzeitig wieder abzuziehen oder zu deren Herkunft legale Geschäfte zu\nsimulieren. In einfacher Weise lässt sich dem durch die Anordnung einer\nInformationssperre begegnen, wie es im vorliegenden Fall denn auch erfolgt\nist. Solches muss angehen. Wenn das Gesetz schon ausdrücklich vorsieht,\ndass gegenüber Dritten nicht nur Herausgabeverfügungen ergehen können\n(Art. 76 Abs. 1 StPO), sondern dass gegen sie sogar noch schwerwiegendere\nEingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen werden\ndürfen (Art. 95a Abs. 1 StPO), kann nicht die Meinung sein, es müsse\neinfach hingenommen werden, dass der damit verfolgte Zweck bei Vereitelungsbestrebungen der geschilderten Art nicht erreicht werde, und dies\nselbst dann, wenn dem durch vergleichsweise geringfügige Eingriffe in\nIndividualrechte begegnet werden könnte. Sonst gäbe der in Art. 76 Abs. 1\n\n"}