{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761dda347faa0b1378b694ff9f7e3b39529c2074d20d046dfa5600535cba259d43edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761dda347faa0b1378b694ff9f7e3b39529c2074d20d046dfa5600535cba259d43edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_42", "Checksum": "d39970b38742c8d5500784ff9f26d9a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:42", "Checksum": "29ab13b9e1a7c4a375fa905370b54463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 42\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n e) Entscheide der Beschwerdekammer\ndes Kantonsgerichts\n\nUntersuchungsmassnahmen gegenüber Dritten (Art. 76\n42 - StPO). Rechtmässigkeit der Anweisung an eine Bank, den\nKunden nicht über die bei ihr vorgenommenen Untersuchungsmassnahmen (Herausgabe von Kontoauszügen)\nzu informieren.\n\nErwägungen:\n1. Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann gemäss\nArt. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch\nden angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem\nbesonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an\nseiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Adressatin\nder Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides bildenden Verfügung war die GKB. Da die umstrittene, in Ziff. 3 dieser Verfügung\nenthaltene Anordnung einer Informationssperre bislang offenbar nicht widerrufen wurde, muss die Beschwerdelegitimation der GKB bejaht werden,\nohne dass näher untersucht zu werden braucht, ob bereits das Interesse, in\nkünftigen, gleichgelagerten Fällen einen gerichtlichen Entscheid zu besitzen, ausreichen würde, um die GKB zur Beschwerdeführung zuzulassen.\n2. a) Freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahmen dürfen von den\nUntersuchungsbehörden nur angeordnet werden, wenn hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff überdies im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig erscheint sowie den Kerngehalt des\nbetroffenen Freiheitsrechtes unberührt lässt (Robert Hauser, Kurzlehrbuch\ndes schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 185f.;\nNiklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 686; Gérard\nPiquerez, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, Rz. 1162;\njeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die\ngesetzliche Grundlage muss einen gewissen Grad an Bestimmtheit aufweisen, klar sein (BGE 117 Ia 346, 115 la 288, 112 Ia 112f.), vor allem dann,\nwenn es sich um einen besonders schweren Eingriff handelt (Piquerez,\na.a.O., Rz. 1163). Ob im Einzelfall eine solche Grundlage besteht, lässt sich\nvielfach nur durch Auslegung des betreffenden Prozessgesetzes feststellen\n(vgl. hierzu ein Beispiel in BGE 111 Ia 11 f.). Sie braucht dabei nicht\nrestriktiv vorgenommen zu werden, sondern kann durchaus auch extensiv\n\n135\nerfolgen; unzulässig sind hingegen Lückenfüllung und Analogieschlüsse\n(BGE 90 I 38; Hauser, a.a.O., S. 185; Piquerez, a.a.O., Rz. 1163).\nb) Hauptinhalt der vom Staatsanwalt genehmigten,\nuntersuchungs- richterlichen Verfügung war die in einem Strafverfahren\ngegen P. ergangene Anordnung gegenüber der GKB, Auszüge über die\nauf ihn lautenden Konten (darunter ein näher bezeichnetes)\nherauszugeben, und zwar zeitlich beschränkt auf den Geschäftsverkehr\nseit Januar 1993. Dass es sich hierbei um einen rechtmässigen Eingriff\nhandelte, der den oben beschriebenen Anforderungen entsprach, ist\noffenbar auch die Meinung der GKB, hat sie doch den\nBeschwerdeentscheid des Staatsanwaltes in diesem Punkt unangefochten gelassen. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu\nwerden. Nicht abgefunden hat sich die GKB hingegen mit der\nzusätzlichen Anord- nung, es sei ihr untersagt, ihren Kunden darüber zu\nunterrichten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden zur\nAushändigung von Kontoauszügen verpflichtet worden sei.\nc) Durch die Auferlegung einer solchen Informationssperre wurde\ninsoweit in die Vertragsbeziehungen zwischen der GKB und P\neingegriffen, als sie fortan ihrer Aufklärungspflicht gegenüber ihrem\nKunden über Vor- gänge, die seine Konten betrafen, nicht mehr\numfassend nachkommen konnte. Will sie künftig derartige\nInteressenkonflikte vermeiden, wird sie sich unter Umständen veranlasst\nsehen, bei der Ausgestaltung der Vertrags- inhalte entsprechende\nVorbehalte anzubringen. Sie wird also durch staatli- chen Zwang in ihrer\nVertragsfreiheit eingeengt, was auf eine Beschränkung der Handels- und\nGewerbefreiheit hinausläuft (Ulrich Häfelin/Walter Hal- ler,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1380).\nFragen liesse sich immerhin, ob sich die GKB auf dieses Freiheitsrecht\nüberhaupt berufen kann. Dass es sich bei ihr gemäss Art. 1 ihrer Statuten\num eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt\n(BR 938.200), würde eher dagegen sprechen, kommen doch juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts nicht in den Genuss der Handels- und\nGewerbefreiheit (Häfelin/Haller a.a.O., Rz. 1402). Auf der anderen Seite\ngilt es zu berücksichtigen, dass die GKB durch die beanstandete\nInforma- tionssperre in ihrer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit\nbetroffen ist, so wie es auch Banken wären, die als juristische Personen\ndes Privatrechts ausge- staltet sind. Dies würde es nahelegen, die GKB\nhier wie ein Privatrechtssub- jekt zu behandeln und ihr damit den Schutz\nder Handels- und Gewerbefrei- heit zukommen zu lassen (vgl.\nHäfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1382). Wie es sich damit verhält, kann freilich\ndahingestellt bleiben, erweist sich doch die vom Untersuchungsrichter\nverfügte Informationssperre so oder so als recht- mässig.\n136\nd) In Zusammenhang mit der vor allem umstrittenen Frage\nder genügenden gesetzlichen Grundlage ist vorab einmal festzuhalten,\ndass es\n\n"}