Dieses Recht der Gläubiger und jenes des Schuldners, den Gläubigern einen Nachlassvertrag zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen, würde unterlaufen, wenn man der Konkurs- verwaltung das Recht einräumen würde, die Sicherstellung zur Eintretens- voraussetzung für die Verhandlung des Nachlassvertrages zu machen. Auf- grund dieser Überlegungen war das Konkursamt daher sachlich unzustän- dig, die Verfügung vom 18. April 1994 zu erlassen, und die Nichtbehand- lung des Nachlassvertragsvorschlages im Sinne von Art. 317/302 SchKG kommt einer Rechtsverweigerung gleich. SchKG 39/94 Entscheid vom 9. November 1994 137