136 auch beim Nachlassvertrag im Konkurs Anwendung findet (Art. 317 Abs. 2 SchKG), ist eindeutig. Es ist nicht die Konkursverwaltung, welche letztlich über die Sicherstellung bestimmt, sondern die Gläubiger selbst und die Nachlassbehörde bei ihrer Bestätigung. Dieses Recht der Gläubiger und jenes des Schuldners, den Gläubigern einen Nachlassvertrag zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen, würde unterlaufen, wenn man der Konkurs- verwaltung das Recht einräumen würde, die Sicherstellung zur Eintretens- voraussetzung für die Verhandlung des Nachlassvertrages zu machen.