306 SchKG; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 74 Rz 12 f.). Ein solches Vorgehen widerspricht sodann der gesetzlichen Kompetenzabgrenzung zwischen der Konkursverwaltung, den Gläubigern und der Nachlassbehörde. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, welcher