317 SchKG). Zu verneinen ist hingegen, dass der Konkursverwaltung die besondere Kompetenz zukommt, die Begutachtung und Vorlage des Nachlassvertragsentwurfes an die Gläubiger davon abhängig zu machen, dass der Schuldner vorgängig sämtliche privilegierten Forderungen und die Konkursdividende sicherstelle. Eine solche Anordnung ist verfrüht, denn die hinlängliche Sicherstellung der Vollziehung des Nachlassvertrages ist nur und erst eine materielle Voraussetzung für seine Bestätigung durch die Nachlassbehörde; die Sicherstellung kann bis zur Verhandlung vor der Nachlassbehörde erfolgen (B1SchK 1967 Nr. 31, 1968 Nr. 25, 1986 Nr. 12; Jaeger a.a.O. N 10 zu Art. 306 SchKG;