Die Ansicht, die blosse Einreichung eines Nachlassvertragsvorschlages bewirke noch kein Ruhen der Verwertung, ist überzeugend. Die Verwertung kann, muss aber nicht durch Beschluss der Gläubigerversammlung suspendiert werden; hingegen darf die Verwertung nach der Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubigerversammlung bis zum Bestätigungs- oder Ablehnungsentscheid der Nachlassbehörde nicht fortgesetzt werden (Art. 81 KOV; BGE 78 III 18; Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Fribourg 1956, S. 368; C. Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, II. Band, Zürich 1911, N 2 Abs. 3 zu Art. 317 SchKG).